Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates am 14.12.2020
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung folgendes beraten und entschieden:
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates am 19.10.2020
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung folgendes beraten und entschieden:
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 21.09.2020
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung folgendes beraten und entschieden:
=> Sitzungsbericht (PDF-Dokument, 112,57 KB, 22.09.2020)
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 20.07.2020
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung folgendes beraten und entschieden:
=> Sitzungsbericht (PDF-Dokument, 211,13 KB, 04.08.2020)
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 29.06.2020
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung folgendes beraten und entschieden:
=> Sitzungsbericht (PDF-Dokument, 98,05 KB, 30.06.2020)
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 18.05.2020
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung folgendes beraten und entschieden:
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 27.04.2020
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung folgendes beraten und entschieden:
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates am 17.02.2020
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung folgendes beraten und entschieden:
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 20.01.2020
Der Gemeinderat hat in der Sitzung folgendes beraten und beschlossen:
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 02.12.2019
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 02.12.2019 folgendes beraten und entschieden
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 25.11.2019
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.11.2019 folgendes beraten und entschieden
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 18.11.2019
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18.11.2019 folgendes beraten und entschieden
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 07.10.2019
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 07.10.2019 folgendes beraten und entschieden
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 16.09.2019
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 16.09.2019 folgendes beraten und entschieden
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 01.07.2019
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 01.07.2019 folgendes beraten und entschieden
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 03.06.2019
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 03.06.2019 folgendes beraten und entschieden
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 08.04.2019
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 08.04.2019 folgendes beraten und entschieden
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 11.02.2019
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 11.02.2019 folgendes beraten und entschieden:
... aus der GR-Sitzung vom 22.09.2014
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.09.2014 folgendes beschlossen:
1. Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Hauptsatzung für die Gemeinde
L A N G E N B R E T T A C H
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2000 (Ges.Bl. S. 581) hat der Gemeinderat von Langenbrettach am 13. Januar 1986, (in Kraft am 24. Januar 1986, 1. Änderung in Kraft 16. November 1988, 2. Änderung in Kraft 25. Januar 1995, 3. Änderung in Kraft 25. März 1998, 4. Änderung In Kraft 07. April 1999), 5. Änderung in Kraft 26.09.2014) folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäten).
III. Ausschüsse des Gemeinderates
§ 4a Beschließende Ausschüsse
(1) Es wird folgender beschließender Ausschuss gebildet: Sanierungsausschuss.
(2) Der Sanierungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.
(3) Für die weiteren Mitglieder des Ausschusses werden Stellvertreter bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten.
(4) Der Sanierungsausschuss beschließt innerhalb seines Geschäftskreises über
a) die Erteilung von Sanierungs-genehmigungen nach § 144 BauGB
b) die Entscheidung über den Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen bzw. Eigentümer-Sanierungsverträgen mit Privateigentümern innerhalb des Sanierungsgebietes bis zu einem maximalen Förderbetrag von 30.000 €.
(5) Angelegenheiten, deren Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden.
(6) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, kann der Ausschuss die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorlegen.
§ 4b Beratende Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bildet zur Unterstützung von Baumaßnahmen einen Bauausschuss. Dieser Ausschuss hat keine beschließende Funktion. Der Bauausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat bildet für die Unterhaltung der Feldwege im Ortsteil Brettach einen Feldwegeausschuss. Dieser Ausschuss hat keine beschließende Funktion. Der Feldwegausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.
(3) Der Gemeinderat bildet zur Unterstützung bei wichtigen Personaleinstellungen einen Personalausschuss. Dieser Ausschuss hat keine beschließende Funktion. Der Personalausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 3 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.
(4) Die beratenden Ausschüsse haben ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Gemeinderat. Ihr Vorschlag hat keine Bindungswirkung.
IV. Bürgermeister
§ 5 Rechtsstellung des Bürgermeisters
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 6 Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.
Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zuhalten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 10.000 € im Einzelfall;
2.2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 € im Einzelfall;
2.3. die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Aushilfskräften, Auszubildenden, Beamtenanwärtern, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen;
2.4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
2.5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen bis zu 500 € im Einzelfall;
2.6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall
2.6.1. befristete in unbeschränkter Höhe,
2.6.2. unbefristet bis zu einem Betrag von 500 €;
2.7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung im Einzelfall nicht mehr als 500 € beträgt;
2.8. die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 5.000 € beträgt;
2.9. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 10.000 € im Einzelfall;
2.10. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 7.500 € im Einzelfall;
2.11. die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.12. die Einladung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in den beschließenden Ausschüssen;
2.13. die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Feuerwehrgesetz.
2.14. Planungs-, Projekt- und Baubeschlüsse mit voraussichtlichen Kosten bis zu 25.000 €;
V. Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 7 Stellvertretung des Bürgermeisters
Es werden 2 Stellvertreter des Bürgermeisters aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
VI. Ortsteile
§ 8 Benennung der Ortsteile
Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:
1.1. Brettach
1.2. Langenbeutingen
1.3. Neudeck
VII. Unechte Teilortswahl
§ 9 Unechte Teilortswahl
(1) Die in § 8 Abs. 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (Unechte Teilortswahl). Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GemO wird die Zahl der Gemeinderäte in der Gemeinde Langenbrettach auf 15 Gemeinderäte festgelegt.
(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:
2.1. Wohnbezirk Brettach 9 Sitze
2.2. Wohnbezirk Langenbeutingen 5 Sitze
2.3. Wohnbezirk Neudeck 1 Sitz
VIII. Ortschaftsverfassung
§ 10 Einrichtung von Ortschaften
Es wird die Ortschaft Langenbeutingen - bestehend aus den Ortsteilen Langenbeutingen und Neudeck - eingerichtet.
Nachrichtlich: Die Ortschaftsverfassung für den Ortsteil Brettach wurde im Jahre 1984 aufgehoben.
§ 11 Bildung und Zusammenfassung des Ortschaftsrats
(1) In Langenbeutingen wird ein Ortschaftsrat gebildet.
(2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt 8 Mitglieder.
(3) Für die Wahl der Ortschaftsräte wird die unechte Teilortswahl eingeführt, wobei 7 Ortschaftsräte aus dem Ortsteil Langenbeutingen und ein Ortschaftsrat aus dem Ortsteil Neudeck zu wählen sind.
§ 12 Zuständigkeit des Ortschaftsrates
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.
(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortsteile Langenbeutingen und Neudeck betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die diese Ortschaft betreffen.
(3) Dem Ortschaftsrat Langenbeutingen werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die Ortschaft Langenbeutingen betreffen, zur Entscheidung übertragen:
3.1. Unterhaltung aller öffentlichen Gebäude
3.2. Unterhaltung der Straßen, Wege, Brücken und der Straßenbeleuchtung
3.3. Unterhaltung und Ausgestaltung der bestehenden Friedhöfe
3.4. Vergabe und Lieferung von Leistungen, die der Erhaltung der Einrichtungen der Ortschaft dienen
3.5. Benennung von Straßen und Wegen
3.6. Vermietung und Verpachtung von Wohnungen, Gebäuden und unbebauten Grundstücken
3.7. Pflege der öffentlichen Einrichtungen
3.8. Verpachtung der Jagd und des Fischwassers
3.9. Planungs-, Projekt- und Baubeschlüsse mit voraussichtlichen Kosten bis zu 25.000 €;
Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse, sowie für Angelegenheiten, die dem Bürgermeister nach § 7 übertragen sind.
§ 13 Ortsvorsteher
(1) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.
(3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrates.
(4) Ist der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderates, so kann er an den Verhandlungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 14 Örtliche Verwaltung
In der Ortschaft Langenbeutingen mit Neudeck wird eine örtliche Verwaltung eingerichtet, die die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Bürgermeisteramtes wahrnimmt. Die örtliche Verwaltung führt die Bezeichnung „Örtliche Verwaltungsstelle Langenbeutingen“.
IX. Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Änderungen s. oben
Langenbrettach, 23.09.2014
Natter
Bürgermeister
2. Der Gemeinderat beschließt, die kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Langenbrettach steuerlich zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammen zu fassen.
3. Der Gemeinderat beschließt den Textteil in der Kindergartenordnung wie folgt zu ändern:
Text alt:
Bemessungsgrundlage sind die Kinder einer Familie unter 18 Jahren. Anrechenbar sind nur Kinder, die in der Gemeinde Langenbrettach wohnhaft und gemeldet sind. Die maßgebende Kinderzahl wird monatlich überprüft und auf den 1. des Folgemonats geändert. Die Eltern sind zur Meldung der Änderungen verpflichtet.
wird geändert in:
Text neu:
Bemessungsgrundlage sind die Kinder einer Familie unter 18 Jahren. Anrechenbar sind nur Kinder, die in der Gemeinde Langenbrettach wohnhaft und gemeldet sind. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird die Gebühr auf Antrag ab dem Antragsmonat neu festgesetzt.
4. Der Gemeinderat vergibt für die Sanierung der Druckerhöhungsanlage in der Rathausstr.
-die Maurerarbeiten an die Fa. Schwandt, Heilbronn zum Angebotspreis von 15.345,00 €
-die Maler- und Gipserarbeiten an die Fa. Carl+Deininger, Neuenstadt zum Angebotspreis von 2.219,75 €
-die Zimmermannsarbeiten an die Fa. Martin Reinmann, Langenbrettach zum Angebotspreis von 6.179,31 €
5. Der Gemeinderat vergibt die Bodenbelagsarbeiten im Chanofsky- Schlössle in Holz an die Fa. Heyd, Heilbronn zum Angebotspreis von 37.248,43 €.
6. Baugesuch für den Umbau des bestehenden Geräteschuppens auf Flst. 4227/3, Cleversulzbacher Str,. 24, OT Brettach
7. Baugesuch für den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf Flst. 6056, Buchenstr. 20, OT Langenbeutingen