Erläuterungen zum Thema Wasserentnahme
Die Wasserentnahme ist nach dem Wassergesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz aus Flüssen, Bächen, Wasserläufen und Brunnenquellen nur durch Schöpfen mit Handgefäßen gestattet. Der Einsatz von Pumpen und Schläuchen ist grundsätzlich untersagt. Das gilt auch für die Land- und Forstwirtschaft.
Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn schränkt die Wasserentnahme für diejenigen ein, die über eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts Heilbronn verfügen. Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die zum Verzehr bestimmte Lebensmittel im Bereich Landwirtschaft produzieren oder im gewerblichen Gartenbau tätig sind, haben die Entnahmemenge auf 50% ihrer genehmigten Wasserentnahmemenge zu reduzieren.
Alle anderen Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis sind lt. Verfügung bis vorerst 15.09.2020 untersagt.