Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer 2025 der Gemeinde Langenbrettach
Erstelldatum07.01.2025
I. Allgemeine Informationen...
Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer 2025 der Gemeinde Langenbrettach
I. Allgemeine Informationen
Sie erhalten Anfang diesen Jahres Ihren Grundsteuerbescheid für 2025, der auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) basiert. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertung für verfassungswidrig erklärte. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags:
Der Grundsteuerbetrag ergibt sich aus einem dreistufigen Verfahren:
- Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert.
- Das Ergebnis ergibt den Grundsteuermessbetrag.
- Der Hebesatz der Kommune wird mit dem Messbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
- Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
2. Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wurde durch die Gemeinde festgelegt. Der Gemeinderat der Gemeinde Langenbrettach hat am 18.11.2024 den Hebesatz der Grundsteuer A auf 600 v.H. ebenso den Hebesatz der Grundsteuer B auf 325 v.H. festgesetzt.
Die Grundsteuer 2025 wird mit den festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig. Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen.
III. Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen.
IV. Welche Wirkung hat der Hebesatz?
Die Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Der Hebesatz allein zeigt nicht, ob Sie mehr oder weniger Steuern zahlen müssen oder ob die Gemeinde mehr oder weniger einnimmt.
V. Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen.