Änderung Flächennutzungsplan
Erstelldatum14.10.2019
2. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Neuenstadt/Hardthausen/Langenbrettach
2. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Neuenstadt/Hardthausen/Langenbrettach
Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Neuenstadt/Hardthausen/Langenbrettach hat am 26.09.2019 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 2. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VVG Neuenstadt/Hardthausen/Langenbrettach festgestellt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Maßgebend ist der Entwurf der 2. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Büros IFK aus Mosbach, datiert mit 26.09.2019 und der Umweltbericht zur 2. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Ingenieurbüros für Umweltplanung Dipl. Ing. Walter Simon, datiert mit 02.07.2015.
Ziele und Zwecke der Planung
Der Verwaltungsraum hat sich in den letzten Jahrzehnten stetig städtebaulich weiterentwickelt. Um diese Entwicklung weiter zu steuern, wurde im Jahr 2001 die 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans beschlossen. Diese Fortschreibung ist am 04.05.2006 in Kraft getreten. Im Jahr 2013 wurde der Flächennutzungsplan zum ersten Mal geändert und verschiedene Berichtigungen vorgenommen. 2014 und 2015 wurden weitere Flächen in die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes aufgenommen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 10.08.2015 bis zum 11.09.2015 durchgeführt. Die hierbei vorgebrachten Stellungnahmen wurden nun in der Fortschreibung eingearbeitet.
Zwischenzeitlich haben sich erneut städtebauliche Entwicklungen ergeben, die eine weitere Änderung des Flächennutzungsplans notwendig machen. Im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplans sollen wiederum auch kleinere Berichtigungen durchgeführt werden.
Die 2. Flächennutzungsplanänderung umfasst die punktuellen Änderungen und Berichtigungen:
§ Bebauungsplan „Am Lindenplatz“ (Neuenstadt)
§ Bebauungsplan „Fladenstraße“ (Cleversulzbach)
§ Bebauungsplan „Neckarsulmer Straße – Areal Lidl“ (Neuenstadt)
- geplante Gewerbefläche „Halde“ (Neuenstadt)
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet durch Planauflage statt. Der Entwurf der 2. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird
vom 21.10.2019 bis 20.11.2019
(je einschließlich)
öffentlich ausgelegt. Der Entwurf der 2. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans kann während dieser Zeit an folgenden Orten zu den üblichen Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden:
- Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstr. 50, 74196 Neuenstadt a. K, Bauamt, Flur im 1. OG, gegenüber Zimmer Nr. 25
- Bürgermeisteramt Hardthausen a. K., Lampoldshauser Straße 8, 74239 Hardthausen a. K., Flur im EG vor dem Zimmer Nr.1
- Bürgermeisteramt Langenbrettach, Rathausstraße 1, 74243 Langenbrettach, 1. OG, Zimmer Nr. 12
Die Unterlagen stehen darüber hinaus zum Download auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde (www.neuenstadt.de; www.hardthausen.de; www.langenbrettach.de) zur Verfügung.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Planung schriftlich bei der Stadtverwaltung Neuenstadt a. K. (Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K.), der Gemeinde Hardthausen (Lampoldshauser Str. 8, 74239 Hardthausen a. K.) und der Gemeinde Langenbrettach (Rathausstraße 1, 74243 Langenbrettach) abgegeben werden. Um die Angabe der Anschrift wird gebeten.
Die Stellungnahmen können auch mündlich zur Niederschrift bei den Gemeindeverwaltungen wie folgt vorgebracht werden:
· Stadtverwaltung Neuenstadt a. K.: Bauamt, Neubau, 1. OG, Zimmer 28
· Gemeindeverwaltung Hardthausen a. K.: Hauptamt, EG, Zimmer 5
· Gemeindeverwaltung Langenbrettach: Bauamt, 1. OG, Zimmer 12
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Neuenstadt a. K., 10.10.2019
Norbert Heuser
Verbandsvorsitzender der VVG
Anlage 1 (PDF-Dokument, 2,30 MB, 14.10.2019)