Die kommunale Wärmeplanung für die Gemeinde Langenbrettach kommt
Bis zum Jahr 2040 wird angestrebt, die Energieversorgung in Baden-Württemberg und der Gemeinde Langenbrettach klimaneutral zu gestalten und dadurch neue Chancen und Perspektiven für die Bürger*innen zu schaffen. Damit dieses Ziel erreicht wird, müssen wir die Wärmeversorgung unserer Gebäude neu denken. Im Sinne der Bürger*innen erfordert dies eine grundlegende Umgestaltung der kommunalen Wärmeversorgung. Die Gemeinde Langenbrettach lässt dafür zusammen mit sieben weiteren Kommunen aktuell einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Auf diese Weise erhalten Bürger*innen Planungssicherheit und können transparent die Entscheidungen auf kommunaler Ebene nachvollziehen. Gemäß den Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) mussten die großen Kreisstädte bis zum 31.12.2023 einen so genannten kommunalen Wärmeplan vorlegen. Kleinere Kommunen wie Langenbrettach haben die Möglichkeit, die Kommunale Wärmeplanung im Zusammenschluss mit anderen kleineren Kommunen zu erstellen und eine Förderung des Landes Baden-Württemberg zu erhalten.
Was ist ein kommunaler Wärmeplan?
Ein kommunaler Wärmeplan bildet die strategische Grundlage für die Gestaltung einer zukunftsfähigen Wärmeversorgung einer Kommune. Er umfasst eine Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs, stellt eine Prognose für den zukünftigen Wärmebedarf auf und gewährleistet die Versorgungssicherheit der Bürger*innen. Darüber hinaus bietet er wichtige Informationen über die vorhandene Netzinfrastruktur, aber auch über die Potenziale zur Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien, um darauf basierend ein Zielszenario zu definieren. Das Zielszenario legt fest, wie eine klimaneutrale Wärmeversorgung für die Kommune umgesetzt werden kann. Darauf aufbauend wird eine Wärmewendestrategie entwickelt, die konkrete Maßnahmen und Handlungsempfehlungen formuliert, um das festgelegte Ziel zu erreichen. Dabei werden auch soziale Aspekte einbezogen, sodass alle Bürger*innen gleichermaßen vom Wandel der Wärmeversorgung profitieren können.
Datenschutz
Die Regelungen in § 33 KlimaG BW sowie im Wärmeplanungsgesetz (WPG) schaffen die nach allgemeinem Datenschutzrecht erforderliche Rechtsgrundlage für die Bereitstellung und Einholung von Daten, die für die Erstellung Kommunaler Wärmepläne notwendig sind. Ein weiterer Teil basiert darauf, dass Gewerbe und Industrie freiwillig dazu beitragen, Daten bereitzustellen. Sie als Bürger*innen müssen allerdings nicht aktiv werden.
Die Darstellungen, die im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung veröffentlicht und als Planwerk zur Verfügung gestellt werden, erlauben keine Rückschlüsse auf Energieverbrauch und Energieversorgung einzelner Bürger*innen oder auf den Geschäftsbetrieb von Unternehmen.
Weitere Informationen
Das Unternehmen EnergyEffizienz GmbH ist von den Konvoi-Kommunen Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Gundelsheim, Hardthausen, Langenbrettach, Neuenstadt am Kocher, Offenau und Untereisesheim auf Basis einer Ausschreibung mit der Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung beauftragt worden.
Weitere Informationen zur kommunalen Wärmeplanung und zum Datenschutz finden Sie im Leitfaden des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 33 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)
Die EnergyEffizienz GmbH (Auftragnehmer) wurde von der Stadtverwaltung Bad Friedrichshall in einer Ausschreibung mit der Erarbeitung einer Kommunalen Wärmeplanung, als Konvoi für insgesamt acht Kommunen (Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Gundelsheim, Hardthausen, Langenbrettach, Neuenstadt am Kocher, Offenau und Untereisesheim), gemäß § 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) beauftragt.
Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor:
Abs. 6: Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Kommunen die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen.
Unter Beachtung von Art. 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung teilt die Gemeinde Langenbrettach Folgendes mit:
Die Gemeinde Langenbrettach beabsichtigt nicht, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gemäß § 27 KlimaG BW). Andernfalls stellt die Gemeinde Langenbrettach betroffenen Personen vor einer Weiterleitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Datenschutz-Grundverordnung, Art. 13 Abs. 2 zur Verfügung.
Die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten werden durch die EnergyEffizienz GmbH (Auftragnehmer) auf der Grundlage von § 33 KlimaG BW erhoben. Erhoben und verarbeitet werden Daten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken. Art und Umfang der erhobenen Daten sind in § 33 KlimaG BW dargelegt.
Die Daten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Als Informationsquelle dienen die Auskünfte der Bezirksschornsteinfegermeister und der für Gemeinde Langenbrettach zuständigen Energieunternehmen (Strom-, Wärme- und Gasnetzbetreiber).
Gemeinde Langenbrettach, den 06.03.2025