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An alle Inhaber/Betreiber von einer Regenwasserzisterne bzw. Brauchwasseranlage

Nach der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Langenbrettach ist grundsätzlich jeder Eigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang; und den gesamten Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken (Benutzungszwang).

Alle Betreiber von Zisternen, welche RegenwasserzurBrauchwassernutzung im Haushalt verwenden, werden gebeten und aufgefordert, soweit noch nicht erfolgt, einen Antrag auf Teilbefreiung von der Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Langenbrettach gem. § 5 Abs. 4 Wasserversorgungssatzung beim Bürgermeisteramt (Kämmerei) schriftlich einzureichen. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe der Befreiungsgründe und des Installationsunternehmens oder mittels Formblatt (erhältlich beim Bürgermeisteramt Langenbrettach, Zimmer 6, Tel. 07139/9306-33) gestellt werden.

Wer einen Teil seines Wasserbedarfs nicht über die öffentliche Wasserversorgungsanlage deckt und keinen Befreiungsantrag bei der Gemeinde gestellt hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche von der Gemeinde bei Bekanntwerden geahndet wird. Der Antrag ist auch dann zu stellen, wenn die Errichtung einer Zisterne in der Baugenehmigung genehmigt wurde. Wird z.B. Regenwasser zur Toilettenspülung oder zur Befüllung der Waschmaschine verwendet, werden derzeit noch keine Abwassergebühren erhoben. Es ist trotzdem ratsam einen Platz für den Einbau eines Wasserzählers vorzusehen. Die Gemeinde Langenbrettach weist ferner darauf hin, dass nach § 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung Brauchwassernutzungsanlagen (Zisternen, Brunnen) die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität besitzt, und im Haushalt zusätzlich zu den Trinkwasserversorgungsanlagen installiert werden (z.B. zur Toilettenspülung), von den jeweiligen Inhaber/innen oder Betreiber/innen dem Gesundheitsamt bei Inbetriebnahme unter Verwendung eines Anzeigeformulars schriftlich anzuzeigen sind.

Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen. Diese Pflicht gilt auch bei Wiederinbetriebnahme und Stilllegung. Anzeigeformulare können beim Bürgermeisteramt, Zimmer 6, bei der Verwaltungsstelle Langenbeutingen oder im Gesundheitsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40,74064 Heilbronn, bezogen werden. Sie können auch aus dem Internet (www.landkreis-heilbronn.de) heruntergeladen werden.

Weitere Auskünfte erteilt das Gesundheitsamt Heilbronn (Tel. 07131/994-648).