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Gebührenordnung Gemeindehalle Brettach

Der Gemeinderat hat am 23.04.2001 mit Wirkung vom 01.06.2001 fulgende Neufassung der Gebührenordnung für die Benutzung der Gemeindehalle Brettach erlassen:

§ 1 - Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des der Gemeinde entstehenden Aufwandes für die Unterhaltung der Gemeindehalle Brettach werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 - Geltungsbereich

  • Die Gebührenordnung gilt für die Benutzung der Gemeindehalle Brettach.
  • Die örtlichen Vereine und Organisationen erhalten für sportliche und kulturelle Veranstaltungen und Zwecke auf Antrag im Jahr eine Veranstaltung frei. Dies gilt auch für die Benutzung des Nebenraums. Diese Regelung bezieht sich nur auf eine eintägige Veranstaltung. Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann die Gebühr nach § 5 für den 2. Tag und für die weiteren Veranstaltungstage auf Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
  • Freie Veranstaltungen können auf Dritte nicht übertragen werden.

§ 3 - Schuldner

Schuldner ist der Veranstalter oder dessen Beauftragter. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 - Laufende Benutzungsgebühr für Übungsabende

  • Die regelmäßige Benutzung der Gemeindehalle und der Umkleideräume für sportliche und sonstige Übungen sind für die Langenbrettacher Vereine kostenlos. Das gleiche gilt für die Benutzung der Halle für den Schulsport der Grundschule Langenbrettach und der Nutzung durch die Gemeinde.
  • Für die stundenweise Benutzung der Halle (Saal) wird eine Gebühr von 15 € pro Stunde erhoben. Wird keine vulle Stunde in Anspruch genommen, erfulgt die Abrechnung anteilsmäßig des vullen Stundenbetrags.

§ 5 - Höhe des Benutzungsentgelts

  • Hinsichtlich der Gebührenschuldner wird unterschieden:
    • Gebühr für auswärtige Organisationen, Vereine und Privatpersonen
    • Gebühr für örtliche Organisationen, Vereine und Privatpersonen
  • Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
    • für auswärtige Organisationen, Vereine und Privatpersonen: Saalmiete einschließlich Nebenkosten € 200.
    • für örtliche Organisationen, Vereine und Privatpersonen: Saalmiete einschließlich Nebenkosten € 120.
    • Die Gebühren für die Wirtschaftsräume (Küche) betragen für auswärtige und örtliche Benutzer gleichermaßen € 40.
    • Bei Tanzveranstaltungen örtlicher Vereine, die eine außergewöhnliche Verschmutzung verursachen und auch nicht der kulturellen Aufgabe des Vereins entsprechen, werden die Gebühren für auswärtige Benutzer erhoben.
    • Bei sportlichen Veranstaltungen der einheimischen Vereine oder sonstiger Gruppen und Organisationen bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, wird auf die Erhebung der Saalmiete gänzlich verzichtet.

§ 6 - Vergünstigungen

  • Eine Gebührenermäßigung wegen mangelhaften Besuchs oder schlechten Ertrags einer Veranstaltung wird nicht gewährt.
  • Über sonstige Vergünstigungen entscheidet der Bürgermeister auf Antrag im Einzelfall.
  • Bei nichtöffentlichen Proben, Übungen oder Vorbereitungen für die Hauptveranstaltung werden keine Gebühren erhoben.

§ 7 - Begriffs- und Zahlungsbestimmungen

  • Die Gebühren nach § 5 beziehen sich jeweils auf eine Veranstaltung. Als Veranstaltung in diesem Sinne gilt die ununterbrochene Benutzung der Halle, sofern es sich um denselben Personenkreis als Benutzer handelt.
  • Sämtliche Gebühren für Veranstaltungen sind innerhalb einer Woche nach Fälligkeit an die Gemeindekasse Langenbrettach zu bezahlen.

§ 8 - Auskunftspflicht

Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Benutzungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vullständig zu machen. Jede Veranstaltung ist mindestens eine Woche vorher beim Bürgermeisteramt zu beantragen.

§ 9 - GEMA - Gebühren für Musikaufführungen

Jeder Veranstalter ist verpflichtet, bei Aufführungen von musikalischen Darbietungen die Anmeldung bei der GEMA selbst durchzuführen und die anfallenden Gebühren zu bezahlen.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 01.06.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 30.01.1984 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Langenbrettach, 24. April 2001

gez. Schmidt
Bürgermeister