Benutzungsordnung Gemeindehalle Brettach
Der Gemeinderat hat am 23.04.2001 mit Wirkung vom 01.05.2001 folgende Neufassung der Benutzungsordnung für die Gemeindehalle Brettach erlassen:
§ 1 - Zulassung von Veranstaltungen
- Die Gemeindehalle Brettach ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Langenbrettach (nachstehend als Halle bezeichnet). Sie dient dem kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und politischen Leben der Gemeinde. Zu diesem Zweck wird die Halle Vereinen, Gesellschaften und Privatpersonen auf Antrag überlassen.
- Der Saal und der Nebenraum der Halle, stehen neben den in Absatz 1 genannten Zwecken auch für Kongresse, Tagungen, Versammlungen, Vorträge, Betriebs-, Vereins-, Schul-, und Familienfeiern sowie für Modeschauen und andere Werbeveranstaltungen zur Verfügung. Ausstellungen können zugelassen werden.
- Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zugelassen wird, trifft die Gemeinde.
§ 2 - Antrag auf Überlassung
- Der Antrag auf Überlassung der Räume und Einrichtungen der Halle ist mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung unter Angabe des Veranstalters, des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung, des Veranstaltungstermins und der Dauer und Art der Veranstaltung einzureichen.
- Die Überlassung der Räume und Einrichtungen der Halle bedarf des schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Benutzungsordnung mit ihren Anlagen ist.
- Der Benutzungsvertrag kommt nach Absendung der Bestätigung der beantragten Überlassung der Mietsache auch dann zustande, wenn der Veranstalter oder Antragsteller (beide nachfolgend als Veranstalter bezeichnet) die ihm mitgeteilten Mietbedingungen (s. Gebührenordnung, Hausordnung u.a.) bis zu Beginn der Veranstaltung nicht ausdrücklich anerkannt hat.
- Für die dauernde Benutzung der Halle und ihren Nebenräumen durch die Vereine wird ein Belegungsplan erstellt. Festgelegte Übungszeiten dürfen ohne besondere Erlaubnis der Gemeinde nicht überschritten oder geändert werden. Durch die Aufnahme der einzelnen Übungsstunden in den Belegungsplan wird das Vertragsverhältnis auf Überlassung der Halle und ihrer Nebenräumen begründet und diese Benutzungsordnung mit ihren Anlagen Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses.
§ 3 - Benutzungsentgelt
- Der Veranstalter hat für die Überlassung und Benutzung der Räume und Einrichtungen der Halle eine Benutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgelts wird durch eine Gebührenordnung festgelegt.
- Sämtliche Gebühren sind innerhalb einer Woche nach Fälligkeit an die Gemeindekasse Langenbrettach zu bezahlen. In Einzelfällen kann die Zahlung im voraus gefordert werden und muß spätestens 3 Werktage vor dem Veranstaltungstermin auf einem der Konten der Gemeindekasse gutgeschrieben sein, andernfalls ist die Gemeinde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im übrigen gilt § 16 Absatz 2.
- Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 - Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstandes
- Die Halle wird in dem bestehenden, dem Veranstalter bekannten Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich bei dem Hausmeister beanstandet.
- Die Halle darf vom Veranstalter nur zur der im Überlassungsantrag genannten Veranstaltung genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
- Während der Benutzung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sind der Gemeinde oder ihrem Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, eingebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Die Benutzung der Halle durch Schulen oder Vereine darf nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls kann die Gemeinde nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Räumung auf Kosten des Veranstalters selbst durchführen lassen.
§ 5 - Besondere Pflichten des Veranstalters
- Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltung steuerlich anzumelden, etwa notwendige behördliche Erlaubnisse und Genehmigung einzuholen (z.B. Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit, Musikerlaubnis, Wirtschaftserlaubnis) sowie die anläßlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben pünktlich zu entrichten.
- Die Gemeinde kann die Vorlage des Programms für die Veranstaltung verlangen. Werden das Programm oder einzelne Programmpunkte von der Gemeinde beanstandet und ist der Veranstalter zu einer Programmänderung nicht bereit, kann die Gemeinde von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatz steht dem Veranstalter in diesem Fall nicht zu. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
- Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anläßlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Die festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.
- Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Ausfahrt der Feuerwehr und die Rettungswege dauerhaft frei gehalten werden.
- Die Besucher von Veranstaltungen sind anzuhalten, zur Ablage ihrer Garderobe die hierfür besonders geschaffenen Einrichtungen zu benutzen. Die Abwicklung des Garderobenbetriebs ist Sache des Veranstalters.
§ 6 - Einsatz von Feuerwehr- und Sanitätsdienst
Je nach Bedarf sorgt der Veranstalter für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr (Brandwache) und Sanitätsdienst. Der Einsatz dieser Organisationen hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis des Einzelfalls ab. Die Kosten hat der Veranstalter zu tragen.
§ 7 Hallenordnung
Veranstalter, Mitwirkende und Besucher einer Veranstaltung bzw. von Übungsabenden in der Halle und ihren Nebenräumen haben die jeweilige Hausordnung (Hausordnung für Mehrzweckhallen bzw. Hausordnung für sportliche Veranstaltungen) einzuhalten.
§ 8 Dekoration, Änderung in und an dem Vertragsgegenstand, Werbung
- Für die Dekorationen und Ausschmückungen der Halle mit Pflanzen und anderem und für das dafür benötigte Material hat der Veranstalter selbst zu sorgen. Es dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden. Eine Beschädigung der Wände, Decken, Fenster und Böden muß vermieden werden. Den Weisungen des Beauftragten der Gemeinde ist Folge zu leisten.
- Änderungen in und an der Halle und an Einrichtungsgegenständen dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vorgenommen werden.
- Die Werbung für die Veranstaltungen ist Sache des Veranstalters. Die Gemeinde kann verlangen, daß ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird.
- Jede Art der Werbung innerhalb der Halle bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde.
§ 9 - Ausstattung der Räume
Die Aufstellung der Tische und Stühle ist Sache des Veranstalters. Den Anweisungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hat deshalb rechtzeitig - spätestens drei Tage vor der Veranstaltung - mit dem Hausmeister Verbindung aufzunehmen. Die Übertragungs- und Anzeigeeinrichtungen dürfen nur auf Anweisung des Hausmeisters von geeigneten Personen bedient werden.
§ 10 - Technische Einrichtungen
Die Beleuchtung, Heizung und Lüftung der Halle und ihren Nebenräumen richtet sich nach dem jeweiligen Bedürfnis. Der Umfang wird von der Gemeinde bzw. Hausmeister festgelegt.
§ 11 - Bewirtschaftung
- Es besteht die Möglichkeit der Bewirtschaftung durch Abgabe von kalten und warmen Speisen sowie Getränken aller Art.
- Die Bewirtschaftung ist Sache des Veranstalters. Der Veranstalter kann die Bewirtschaftung selbst durchführen oder einem Dritten überlassen. Die für die Erteilung der Wirtschaftserlaubnis notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers gilt mit der Überlassung der Halle und ihren Nebenzimmern als bewirtschaftete Halle als gegeben.
- Die vorhandene Einrichtungen, das Geschirr und das Besteck werden dem Veranstalter leihweise zum pfleglichen Gebrauch überlassen. Die Kücheneinrichtungen und das Küchengeschirr werden vor der Veranstaltung vom Hausmeister übergeben. Die Rückgabe hat an den Hausmeister in gleicher Weise, spätestens am folgenden Tag, zu erfolgen. Für beschädigtes Geschirr sowie für die abhanden gekommenen Gegenstände hat der Veranstalter zu haften und der Gemeinde in Geld zu ersetzen. Für die Küchenbenutzung ist vor der Veranstaltung vom Veranstalter dem Hausmeister eine verantwortliche Person zu nennen, die für alle Küchenarbeiten verantwortlich ist.
- Der Veranstalter verpflichtet sich alle zum Ausschank kommenden Biere und alkoholfreien Getränke beim Getränkevertrieb Wörbach, Kochersteinsfelder Str. 7 zu beziehen. Sollte der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, behält sich die Gemeinde vor, den entstandenen Schaden aus dem Getränkelieferungsvertrag geltend zu machen.
- Für die Tabakwaren ist ein Automat aufgestellt.
- Der für die Bewirtschaftung zur Verfügung gestellte Raum ist vom Veranstalter spätestens an dem der Benutzung folgenden Werktag zu reinigen.
§ 12 - Besucherhöchstzahlen
Die Besucherhöchstzahl richtet sich nach den vorhandenen Stühlen. Stehplätze sind nicht zulässig ausgenommen bei Sportveranstaltungen.
§ 13 - Rundfunk, Fernsehen, Bandaufnahmen
Hörfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Über die Höhe der hierfür an die Gemeinde zu leistenden Vergütung ist mit dem Veranstalter eine besondere Vereinbarung zu treffen. Für Bandaufnahmen gilt dies entsprechend.
§ 14 - Eintrittskarten
- Der Veranstalter hat Eintrittskarten selbst zu beschaffen. Die Kartenzahl darf das genehmigte Fassungsvermögen des jeweils in Anspruch genommenen Raumes nicht übersteigen.
- Beauftragten der Gemeinde ist zur Wahrung dienstlicher Belange der Zutritt zu den Veranstaltungen zu gestatten.
§ 15 - Gewerbeausübung
Eine Gewerbeausübung in der Halle bedarf der besonderen Erlaubnis. Für eine Erlaubnis kann die Gemeinde ein Entgelt verlangen.
§ 16 - Haftung
- Für von dem Veranstalter sowie den Vereinen und anderen Benutzern der Halle und ihren Nebenräumen eingebrachten Sachen übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Die Unterbringung erfolgt ausschließlich auf die Gefahr des jeweiligen Eigentümers in den ihm zugewiesenen Räumen.
- Der Veranstalter, die Vereine und andere Benutzer der Halle und ihrer Nebenräume haften für alle Beschädigungen und Verluste am Vertragsgegenstand ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch sie, ihren Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung bzw. dem Übungsabend entstanden sind. Die Beschädigungen werden von der Gemeinde auf Kosten des Haftenden behoben.
- Der Veranstalter, die Vereine und andere Benutzer der Halle und ihrer Nebenräume haben für eventuelle Schadensersatzansprüche einzustehen, die anläßlich einer Veranstaltung oder sonstiger Benutzung gegen sie oder die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der jeweilige Veranstalter, Verein oder andere Benutzer verpflichtet, die Gemeinde von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der Prozeß- und Nebenkosten freizustellen, es sei denn, daß der Schaden nachweisbar durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde verursacht wurde.
- Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.
- Eine Haftung der Gemeinde für die Kraftfahrzeuge, die auf den Parkplätzen der Halle abgestellt sind, ist ausgeschlossen.
§ 17 - Haftungsausschlußvereinbarung bei der Überlassung der kommunalen Einrichtungen an Dritte
- Die Gemeinde überläßt dem Nutzer die Halle und deren Einrichtungen, die Räume und die Geräte zur entgeltlichen oder je nach Nutzungsart zur unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
- Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die Gemeinde hat dazu bei der Württembergischen Gemeindeversicherung für Nutzer von kommunalen Einrichtungen eine pauschale Veranstaltungsversicherung abgeschlossen.
- Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
- Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzer im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt. Die Gemeinde hat für die Vereine eine pauschale Veranstaltungsversicherung abgeschlossen, die jedoch nicht für gemietete, überlassene und geliehene Gegenstände gilt.
- Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
§ 18 - Rücktritt vom Vertrag
- Führt der Veranstalter aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grunde vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die der Gemeinde entstandenen Nebenkosten und 25 % des Hauptentgelts als Ausfallentschädigung zu entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Gemeinde die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann. Erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung, so hat er als Ausfallentschädigung nur 5 % des Benutzungsentgelts zu entrichten.
- Die Gemeinde behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor für den Fall, daß unvorhergesehene Umstände eine andere Benutzung der Halle notwendig erscheinen lassen oder Anzeichen vorhanden sind, daß der Veranstalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen wird. Sie kann auch eine Veranstaltung wegen drohender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung absetzen. Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
- Die Gemeinde behält sich weiterhin vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der Räume im Fall höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen Gründen an dem Veranstaltungstag nicht möglich ist. Der Veranstalter kann im Falle des Rücktritts keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
- Die Benutzungserlaubnis wird bei nicht ordnungsgemäßem Übungsbetrieb oder unzureichender Belegung entzogen; im letzteren Fall nach vorheriger Mahnung.
§ 19 - Verstoß gegen Vertragsbestimmungen
- Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen kann die Gemeinde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
- Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Bezahlung des Benutzungsentgelts verpflichtet. Er haftet auch für etwaige Verzugsschäden. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 20 - Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist ausschließlich Langenbrettach. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Heilbronn
Langenbrettach, 24. April 2001
gez. Schmidt
Bürgermeister
