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Textteil Bebauungsplan Bildreich III

A. Rechtsgrundlagen

  • Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 01.01.1998
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990.
  • Planzeichenverordnung (PlanzV90) i. d. F. vom 18.12.1990
  • Landesbauordnung (LBÖ) i. d. F. vom 08.081995

B. Aufhebung

Alle bisherigen planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes werden aufgehoben.

C. Textliche Festsetzungen

In Ergänzung zu den Planzeichen und Eintragungen wird festgesetzt:

I. Planungsrechtliche Festsetzungen

  • Art der baulichen Nutzung §9(1)1 BauGB) §§1-15 BauNV

    Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO.

  • Maß der baulichen Nutzung (§9(1)1 BauGB und §16-21 BauNVO)

    Grundflächenzahl GRZ - 0,4

  • Zahl der Vullgeschosse (§16 (2) 3 BauNVO i.V.m. §2 (6) LBO)

    I = 1 Vullgeschoß

  • Höhe der baulichen Anlagen (§16 (2) 4 BauNVO i.V.m. §18 BauNVO)

    Traufhöhen entsprechend dem Planeinschrieb, jeweils zwischen der festgesetzten Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Die TH sullte auf mind. 2/3 der Trauflänge eingehalten werden.
    Die maximale zulassige Erdgeschoßfußbodenhöhe darf höchstens 0,50 m über dem mittleren Straßenniveau der vorgelagerten Erschließungsstraße im Bereich des Gebäudes liegen.
    Bei Eckgrundstücken ist die als Bezugsebene zu verwendende Straße gekennzeichnet.
    Ausgenommen sind die im Plan besonders gekennzeichneten Grundstücke.

  • Bauweise (§9 (1)2 BauGB, § 22 (2) BauNVO)

    Offene Bauweise
    Offene Bauweise entsprechend § 22 (2) BauNVO Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.

  • Zahl der Wohnungen je Wohngebäude (§9 (1) 6 BauGB)

    Im Bereich der offenen Bauweise sind maximal 4 Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. Doppelhauser gelten als 1 Wohngebäude.
    Im Bereich "ED" sind max. 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. Doppelhäuser gelten als 1 Wohngebäude.

  • Stellung der baul. Anlagen (§9 (1) 2 BauGB)

    Firstrichtung und Gebäudehauptrichtung entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Richtungspfeilen.

  • Nebenanlagen (§14 BauNVO)

    Nebenanlagen sind, soweit sie als Gebäude beabsichtigt sind, nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch wenn für sie im Bebauungsplan keine Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Anlagen.

  • Pflanzgebot (§9 (1) 25 a BauGB)

    Pflanzgebot 1
    Zur Eingünung des Baugebiets sind auf den mit dem Pflanzgebot 1 bezeichneten Flächen pro lfd. 10m Grundstuckslänge je ein hochstämmiger, standortgerechter Laub- oder Obstbaum und 5 Laub- sträucher zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten.
    Empfohlene Baumarten:
    - Obstbaum - Hochstämme
    - Sorbus aucuparia (Eberesche)
    - Acerplatanoides "Emerald Queen" (kegelförmiger Spitzahorn)
    -Tilia" Rancho" (Stadtbirne)
    - Carpinus betulus (Hainbuche)
    - Acer campestre "Elsrijk" (Feldahorn)

    Pflanzgebot 2
    Auf den mit Pflanzgebot 2 bezeichneten Stellen im öffentlichen Straßenraum sind standortgerechte hochstämmige Laubbäume zu pflanzen und dauernd zu unterhalten
    Empfohlene Arten:
    - Acer platanoides "Emerald Queen' (kegelförmiger Spitzahorn)
    - Tilia "Pallida" (Kaiserlinde)
    - Pyrus calleryana "Chanticleer" (Stadtbirne)
    - Corylus culuma (Baumhasel)
    - Crataegus "Carrierei" (Apfeldom)

    Pflanzgebot 3
    Auf den mit Pflanzgebot 3 bezeichneten Stellen auf den Privatgrundstücken sind standortgerechte Laub-oder Obst bäume zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten. Empfohlene Arten wie PG4

    Pflanzgebot 4 Allgemeines Pflanzgebot
    Pro angefangene 200 qm nicht überbauter Grundstücksfläche ist je ein standortgerechter Laub- oder Obstbaum zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Pflanzungen nach PG1 und PG 3 können angerechnet werden. Empfohlene Arten:
    - Acer platanoides "Emerald Queen" (kegelförmiger Spitzahorn)
    - Tilia "Pallida" (Kaiserlinde)
    - Pyrus calleryana "Chanticleer" (Stadtbirne)
    - Sorbus aucuparia (Eberesche)
    - Corylus culuma (Baumhasel)
    - Crataegus "Carrierei" (Apfeldorn)
    -Obstbaum - Hochstämme

  • 1. Pflanzbindung (§9(1)25b BauGB)

    Die mit Pflanzbindung belegten Gehölze sind zu unterhalten und zu pflegen.

  • Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

    Geh-, Fußwege, PKW-Stellplätze und Vor-gartenbefestigungen sind so anzulegen, daß die Wasserdurchlässigkeit des Bodens gewährleistet ist.

  • Abgrenzung von Straßen -flächen durch Hinterbeton (§9 (1)26 BauGB)

    Die zur Herstellung des Straßenkörpers notwendigen unterirdischen Stützbauwerke sind bis max. 0,15 m Breite und max. 0,3 m Tiefe entlang den Grenzen der Verkehrsflächen in den an die Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken zulässig.

II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

  • Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen (§74 (1) 1 LBO)
    • Dachform und Dachneigung

      Zulassig sind Sattel- und Walmdacher (keine Krüppelwalmdächer) mit einer Dachneigung von 30-40°.

    • Dachaufbauten

      Die Summe der Breiten der Dachaufbauten darf max. 1/3 der Trauflange nicht überschreiten. Dachaufbauten müssen mindestens 1,0 m vom First und vom Ortgang abgerückt werden. Dacheinschnitte sind nicht zulassig.

    • Dachdeckung

      Zur Dachdeckung sind Dachziegel oder Dachsteine in ziegelrotem bis rotbraunem Farbton oder in anthrazitgrau oder grauschwarz zu verwenden. Die Verwendung der Dächer zur aktiven Nutzung der Sonnenenergie ist allgemein zulassig.

    • Fassaden

      Zulässig sind geputzte, bzw. teilweise mit Hulz verschalte Fassaden in gedeckten Farbtönen. Grelle und glänzende sowie extrem dunkle Farbtöne sind nicht zulässig.

  • Garagen und Nebengebäude (§74(1) 1 LBO)

    Garagen und Nebengebäude sullen soweit wie möglich in das Hauptgebäude integriert werden. Ansonsten sind sie in ihrer äußeren Gestaltung mit gleichen Materialien wie das Hauptgebäude und mit Satteldach auszuführen.

  • Private Stellplätze (§ 37 LBO i.V. mit §74 (2) LBO)

    Pro Wohneinheit sind 2 private Stellplätze anzulegen, wobei der Stauraum vor Garagen als Stellplatz anerkannt werden kann. Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

    Satellitenantennen sind nur in gedeckten und nicht glänzenden Farben auf den Dächern zulässig.

    Pro Wohngebäude ist jeweils nur eine Antenne und eine Parabulantenne zulässig.

  • Niederspannungs-freileitungen (§74 (1) 5 LBO)

    Niederspannungsfreileitungen sind nicht zulässig.

  • Einfriedigungen (§74 (1) 3 LBO)

    Entlang von Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind tote Einfriedigungen nur bis zu einer Höhe von max. 0.3 m zulässig. Höhere Einfriedungen sind nur zulässig, wenn sie

    1. aus heimischen, landschaftsgerechten Laubgehölzen bestehende Hecken sind

    oder

    2. durch Büsche und Hecken verdeckte Hulz- oder Maschendrahtzäune von max. 1,0 m Höhe sind, die mind. 1,0 m von der Grundstücksgrenze abgerückt sind.

    Die Einfriedigung muß für Kleintiere durchlässig sein.

  • Gelände-veränderungen (§74 (1) LBO)

    Geländeveränderungen sind so auszuführen, daß der natürliche Geländeverlauf nicht beeinträchtigt wird.
    Bauaushub ist möglichst auf dem Grundstück zu verarbeiten.

III. Hinweise

Sullten im Plangebiet Funde auftreten, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, ist dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde zu melden (§ 20 DSchG).

Es wird empfohlen zur Vorbeugung von schädlichem Oberflächenwasserabfluss entlang der Nordgrenze des B-Plans eine Berme von ca. 0.3 -0,5 m herzustellen.

Es wird empfohlen, das angefallene Dachwasser in Zisternen aufzufangen und zur Gartenbewässerung bzw. als Brauchwasser zu nutzen.

Gemäß § 37 (4) Wassergesetz sind unvorhergesehene Grundwassererschließungen dem Umweltschutzamt, Landratsamt Hellbronn anzuzeigen.

Verfahrensvermerke:

  • Aufstellungsbeschluß gem. § 2 (1) BauGB vom 11.05.1999
  • Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 2 (1) BauGB vom 27.05.1999
  • Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB am 08.06.1999
  • Auslegungsbeschluß vom 30.10. 2000
  • öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB vom 08.11.2000 bis 08.12.2000
  • Satzungsbeschluß gem. § 10 BauGB vom 19.02.2001
  • öffentlich bekannt gemacht und in Kraft gesetzt gem. § 10 BauGB am 22.02.2001

Langenbrettach, den 23.02.01

Bürgermeister Schmidt